Sozialhilfetaschengeld
18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (monatlich)
Personen in Kärnten, die dauerhaft in stationären Einrichtungen (Alten-, Pflege- oder Behindertenheimen) leben und deren Einkommen (Pension) vollständig für die Heimkosten aufgewendet wird, erhalten das Sozialhilfetaschengeld. Dieser gesetzlich geregelte monatliche Freibetrag (derzeit ca. 50-60 Euro) steht den Bewohnern zur freien Verfügung für persönliche Bedürfnisse wie Friseur oder Pflegeartikel.
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Quelle: https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1062900.html